Auf dem Schiff mitzuführende Dokumente und Ausweise

- Schiffsausweis
- Schiffsführerausweis, sofern erforderlich
- Personalausweis auf Grenzgewässern
- Abgaswartungsdokument bei Abgas-typengeprüftem Motor
- Eignerhandbuch bei CE-zertifiziertem Sportboot
- Elektroprüfbericht bei 230 Volt Anlage
- Gasprüfbericht bei Gasinstallation
- Funkkonzession
- Radarkonzession
Schiffsführerausweiskategorien
| A | Schiffe mit Maschinenantrieb soweit sie nicht unter die Kategorien B und C fallen |
| B | Fahrgastschiffe |
| C | Güterschiffe mit Maschinenantrieb, Schubschiffe und Schlepper |
| D | Segelschiffe |
| E | Schiffe besonderer Bauart und solche die nicht unter eine der Kategorien A bis D fallen |
Der erworbene Führerausweis einer bestimmten Kategorie berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen weiterer Kategorien:
| berechtigt zum Führen von Schiffen der Kategorien | |||
| A | A | Segelschiffe, sofern sie nur unter Motor laufen | |
| B | A | B | Segelschiffe, sofern sie nur unter Motor laufen |
| C | A | C | Segelschiffe, sofern sie nur unter Motor laufen |
| D | D | ||
| E | E | ||
CH Schiffsführerausweis
einen schweizerischen Führerausweis benötigen:
- Personen, die seit mehr als zwölf Monaten in der Schweiz Wohnsitz haben
- Personen, die in der Schweiz immatrikulierte Schiffe der Ausweiskategorien B, C und E gewerbmässig führen
Dem Inhaber eines gültigen internationalen oder ausländischen Ausweises wird durch den Wohnsitzkanton der schweizerische Schiffsführerausweis ohne theoretische oder praktische Prüfung erteilt.
Der Ausweis muss in einem Staat erworben worden sein, der in bezug auf die Ausbildung und Prüfung den schweizerischen Bestimmungen entsprechende Anforderungen stellt und der gegenüber Inhabern schweizerischer Führerausweise Gegenrecht hält.
Das Bundesamt für Verkehr führt eine Liste dieser Staaten. Es legt fest, welche Kategorie eines internationalen oder ausländischen Ausweises in eine entsprechende Kategorie eines schweizerischen Ausweises umgeschrieben wird und ob der Geltungsbereich einzuschränken ist.
Beim Erwerb des schweizerischen Ausweises muss der Antragsteller die medizinischen Anforderungen erfüllen. Er muss ausserdem zum Zeitpunkt des Erwerbs des schweizerischen Ausweises das vorgeschriebene Mindestalter für die jeweilige Ausweiskategorie erreicht haben.
Der schweizerische Ausweis wird nur solchen Personen erteilt, die zum Zeitpunkt des Erwerbs des internationalen oder ausländischen Ausweises ihren Wohnsitz in dem Staat hatten, in dem die Prüfung abgelegt wurde.
Im Ausland erworbene Ausweise von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz können ebenfalls anerkannt werden, wenn der Erwerb während eines Aufenthaltes von mindestens zwölf zusammenhängenden Monaten im Ausstellerstaat erfolgte.
Die Behörden vermerken im internationalen oder ausländischen Ausweis die Ungültigkeit für die Schweiz und geben ihn dem Berechtigten zurück. Der Inhalt der Ausweise wird registriert

